Oltner Parlamentsmitglieder sollen sich künftig vertreten lassen können
Auf einen überparteilichen Auftrag von Yael Schindler Wildhaber (Grüne Olten) und Laura Schöni (Olten jetzt!) hin legt der Oltner Stadtrat dem Gemeindeparlament an der Septembersitzung eine Änderung der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments vor, dank der sich die Parlamentsmitglieder künftig bei Abwesenheiten aus gewichtigen Gründen durch ein Ersatzmitglied der gleichen Liste vertreten lassen können.
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Stadtparlament Olten. Archivbild zVg. von Stadt Olten
Die Verfasserinnen des Auftrags hatten argumentiert, es könne vorkommen, dass ein Parlamentsmitglied aus privaten, familiären oder beruflichen Gründen nicht an einer Parlamentssitzung teilnehmen könne. Dazu zählten auch Abwesenheiten aufgrund von Krankheiten oder Mutterschaftsurlaub. Nur ein vollständiges Parlament widerspiegle jedoch die Wählerschaft.
Der Stadtrat hatte ursprünglich die Nichterheblich-Erklärung des Auftrags beantragt, da auch die Ersatzmitglieder den gleichen gesellschaftlichen Entwicklungen, die mit dem Milizsystem in Konflikt stünden, unterworfen seien wie die ordentlichen Mitglieder und sich deshalb deren Verfügbarkeiten bzw. Abwesenheiten auf einem ähnlichen Level bewegen dürften. Der Vorstoss war indessen im Juni 2023 vom Parlament mit 24:12 Stimmen erheblich erklärt worden. Einen ersten Umsetzungsvorschlag des Stadtrates wies das Gemeindeparlament im Dezember 2023 wegen offener Fragen zurück. Der Stadtrat unterbreitet nun nach intensiven Abklärungen bereits bestehender Regelungen und nach einem Vernehmlassungsverfahren bei den politischen Parteien eine neue Version.
In mehreren Kantonen Praxis
Auf kantonaler Ebene weisen die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg und Wallis Stellvertretungsregelungen aus. In den Kantonen Aargau, Genf, Jura und Neuenburg bilden die nichtgewählten Kandidierenden der betreffenden Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Stellvertreter/innen; im Kanton Wallis werden die Stellvertreter/innen in separaten Wahlen gewählt. Die kantonalen Regelungen sehen vor, dass die Stellvertretungen im Grundsatz die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch gewisse Funktionen (u.a. Mitgliedschaft in parlamentarischen Kommissionen) nicht wahrnehmen können.
In den Kantonen Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg und Wallis können sich ordentliche Mitglieder auch für nur eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Im Aargau ist die Stellvertretung nur bei längeren Abwesenheiten in bestimmten Fällen (Mutterschaft, Krankheit oder Unfall) möglich; dasselbe gilt für politische Vorstösse, welche zum Thema in jüngster Vergangenheit in den Kantonen Baselland, Bern und Zürich überwiesen wurden. Im Kanton Luzern wurde eine Motion zum Thema abgelehnt; im Kanton Zug lehnte die Regierung eine mit einem Postulat angeregte Stellvertreterregelung ab.
Bei Abwesenheiten aus gewichtigen Gründen
In der Gemeindeordnung der Stadt Olten ist geregelt, dass die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder sind. Sie rücken wie bisher nach, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird. Sie amten zudem neu als Stellvertretung, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind. Die Parlamentsmitglieder können sich bei unvermeidbaren Abwesenheiten aus gewichtigen Gründen wie Krankheit, Unfall, Mutter-/Vaterschaft, Stillzeit, ausbildungs- oder berufsbedingte Ortsabwesenheit etc. durch ein Ersatzmitglied der gleichen Liste vertreten lassen. Eine Stellvertretung dauert mindestens einen Sitzungstag und höchstens neun Monate, längstens aber solange der Verhinderungsgrund andauert.
Gemäss Antrag des Stadtrates gilt folgendes Vorgehen: Die Parlamentsmitglieder sind gemäss Art. 11 der Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments nach wie vor verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Es liegt in ihrer Verantwortung und in der Aufsichtspflicht der Parteien, dass die auf das Wohl der Stadt Olten vereidigten Parlamentsmitglieder sich ausschliesslich aus wichtigen Gründen vertreten lassen.
Die für die Liste zuständige Partei oder Gruppierung ist besorgt, dass immer zwei Ersatzmitglieder aus ihrer jeweiligen Liste gemäss Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur Verfügung stehen. Sie meldet diese an die Stadtkanzlei. Die gemeldeten Ersatzmitglieder werden von der Stadtkanzlei mit den Einladungen und Unterlagen zu allen Parlamentssitzungen bedient. Ein verhindertes ordentliches Mitglied klärt ab, wer die Stellvertretung übernehmen kann, und meldet dies unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit sieben Tage vor dem Sitzungstermin der Stadtkanzlei. Dies erlaubt eine seriöse Vorbereitung (inklusive einem Wochenende) für die Stellvertretung.
Ersatzmitglieder müssen wie die ordentlichen Mitglieder ihre Demission einreichen, falls sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie verfügen während der Stellvertretung über die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können aber nicht Mitglied in einem Gremium, das ausschliesslich aus Parlamentsmitgliedern besteht, sein. Während der Stellvertretung ruhen die Rechte des vertretenen Mitglieds. Stellvertretende Parlamentsmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Rückt hingegen ein stellvertretendes Mitglied während der Stellvertretung ins Parlament nach oder steht aus anderen Gründen nicht mehr als Stellvertretung zur Verfügung, kann für das vertretene Mitglied eine neue Stellvertretung bestimmt werden.
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