Solothurnisches Hundegesetz wird revidiert
Ein Urteil des Steuergerichts sowie ein Vorstoss des Kantonsrats erfordern entsprechende Anpassungen des Hundegesetzes im Kanton Solothurn. Dies in den Bereichen Kontrollzeichengebühr und Mischlingshunde. Der Kanton verspricht, dass die Kosten für Hundehalterinnen und Hundehalter unverändert bleiben sollen.
Symbolbild von W.Thiele / pixelio.de
Die Einwohnergemeinden ziehen bei den Hundehaltenden jährlich eine Hundesteuer und eine Kontrollzeichengebühr ein. Letztere geht vollumfänglich an den Kanton. Bis 2016 erhielten die Hundehaltenden für die Entrichtung der Kontrollzeichengebühr die sogenannte «Hundemarke» ausgehändigt. Diese diente ursprünglich als Impfbeleg gegen Tollwut. Die Gebühr entschädigt seit je her die kantonalen Leistungen im Bereich der Hundehaltung wie Tierschutz, Tiergesundheit, Seuchenprävention und öffentliche Sicherheit.
In einem am 3. Januar 2024 beim Volkswirtschaftsdepartement eingetroffenen Urteil kam das zuständige Steuergericht zum Schluss, dass die vom Kanton erhobene Kontrollzeichengebühr im Umfang von 40 Franken die rechtlichen Vorgaben nicht mehr erfülle (Äquivalenzprinzip). Der Kanton wird folglich die Kontrollzeichengebühr für das Jahr 2024 nicht einziehen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anpassen.
Eine weitere Anpassung des Hundegesetzes betrifft die als potentiell gefährlich eingestuften Hunderassen. Um diese halten zu dürfen, benötigt man eine Bewilligung des Veterinäramtes und den Nachweis eines anerkannten Abstammungsausweises des Hundes. In diesem Zusammenhang hat der Kantonsrat in der vergangenen Session dem Regierungsrat einen Auftrag von Nadine Vögeli überwiesen: Es seien die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit für Mischlinge dieser sogenannten Listenhunde oder Listenhunde ohne Abstammungsausweis eine Haltebewilligung erteilt werden kann. Damit könnten unter anderem Härtefälle wie Wegweisungen von unproblematischen Hunden aus dem Kanton verhindert werden. Zu diesem Zweck sollen die Beurteilungskriterien geändert werden.
Damit diese beiden Themenbereiche auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden können, wird das Hundegesetz revidiert. Die Kosten für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Gemeinden sollen dabei unverändert bleiben. Bereits in diesem Jahr wird das Parlament über die Vorlage befinden.
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