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Ein Strafbefehl kostet im Aargau zehnmal mehr als in Neuenburg

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h müssen Autolenkende mit Strafbefehlsgebühren zusätzlich zur Busse rechnen. Hier bestehen aber beträchtliche Unterschiede. Je nach Kanton beträgt die Gebühr zwischen 50 und 500 Franken. Das zeigt eine Analyse des Vergleichsportals Comparis. «Mit den Verfahrenskosten alleine lassen sich die enormen Unterschiede bei den Strafbefehlsgebühren nicht rechtfertigen», kritisiert Comparis-Gebührenexperte Leo Hug.


Der Onlinevergleichsdienst comparis.ch hat die Strafbefehlsgebühren untersucht. Diese fallen an bei Kurzverfahren mit eingeschränkten Verteidigungsrechten (vgl. Box).

Grafik zVg.


Beim Comparis-Vergleich wurde die Gebühr für eine Geschwindigkeitsüberschreitung untersucht: Wer innerorts bei maximal erlaubten 50 km/h 20 km/h zu schnell fährt, muss je nach Kanton mit einer Busse von 400 bis 450 Franken rechnen, vorausgesetzt, es handelt sich um einen Ersttäter und es liegen keine komplexen Umstände vor. Die Höhe der Bussen liegt also in allen Kantonen nahe beieinander. Doch die zusätzlich anfallenden Gebühren für die Bearbeitung des an und für sich einfach zu beurteilenden Deliktes klaffen weit auseinander.


Kostendeckungsprinzip ist nicht erfüllt

Die kleinste Gebühr erhebt mit 50 Franken der Kanton Neuenburg. Am meisten verlangt hingegen der Kanton Aargau mit 500 Franken. Hier ist die Strafbefehlsgebühr sogar höher als die Busse selbst. Der Kommunikationsdienst des Aargauer Departements Volkswirtschaft und Inneres rechtfertigt diese auf Anfrage von Comparis mit dem Kostendeckungsprinzip. Dieses besagt, dass die Beiträge die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen dürfen.


Allerdings werde im Fall Aargau eine hundertprozentige Kostendeckung weder im Einzelfall noch in der Summe erreicht, teilt der zuständige Kommunikationsdienst mit. Abgesehen vom Kanton Aargau liegt die Gebühr auch im Kanton Schaffhausen höher als die Busse selbst.


Sieben Städte mit Gebühren über 300 Franken

Die tiefsten Strafbefehlsgebühren werden in Neuenburg (50 Franken), Lausanne (60 Franken) und Sitten (67 Franken) erhoben. Die höchsten in Aarau (500 Franken), Schaffhausen (450 Franken) und Zürich (430 Franken). 300 Franken und mehr betragen die Gebühren zudem auch in Luzern (370 Franken), Appenzell (350 Franken), Chur (340 Franken) und Glarus (300 Franken).


«Die Kantone führen sich auf wie Königreiche»

«Bei den Bussen gleichen sich die Kantone untereinander ab. Doch bei den Gebühren führen sie sich wie Königreiche auf», stellt Comparis-Gebührenexperte Leo Hug fest. «Ich verstehe nicht, wie für das gleiche Vergehen gegen das gleiche Gesetz bei einer praktisch gleich hohen Busse an einem Kantonshauptort zehnmal höhere Strafbefehlsgebühren erhoben werden können. Anstelle interkantonaler Koordination herrscht Willkür», so Hug.


Staatsanwaltschaften von Genf und Bellinzona geben keine Auskunft

Beim Strafbefehlsverfahren ist der klagende Staatsanwalt gleichzeitig der Richter. Im Strafbefehlsverfahren werden also strafrechtliche Urteile durch Verwaltungsangestellte und nicht durch die Justizbehörden durchgeführt. Eine solche Art von Rechtsprechung setzt hohes Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft, aber auch Bürgernähe der Verwaltung voraus. «Intransparenz und mangelnde Nähe zur Bevölkerung sind Gift für ein solches Rechtssystem», so Hug. Umso bedenklicher stufen wir es ein, dass die zuständigen Behörden in Genf und Bellinzona auf die wiederholte Anfrage von Comparis zu den Gebühren bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht reagiert haben», sagt der Gebührenexperte.


Was ist ein Strafbefehl?

Der Strafbefehl ist ein Verfahren mit eingeschränkten Verteidigungsrechten. Laut Strafrechtsprofessor Marc Thommen* erfolgen 90 Prozent aller strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz mittels Strafbefehl oder abgekürzten Verfahrens. Die Vorteile des «kurzen Prozesses» sind ein minimaler Aufklärungsaufwand und damit tiefere Kosten.


Der Nachteil beim «kurzen Prozess» sind die eingeschränkten Verteidigungsrechte. Eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten ist im Strafbefehlsverfahren nicht vorgesehen. Der Strafbefehl wird nicht durch einen Richter, sondern durch die Untersuchungs- und Anklagebehörde erlassen.


Staatsanwälte können Strafbefehle erlassen, wenn sie eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder höchstens ein halbes Jahr Freiheitsentzug für ausreichend erachten. Gegen den Strafbefehl kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben und dadurch die Sache einem richtigen Gericht vorgelegt werden, wo dem Beschuldigten auch rechtliches Gehör garantiert ist. Allerdings drohen ihm dadurch zusätzliche Kostenrisiken.


*«Kurzer Prozess – fairer Prozess?»

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