Bundesrat setzt revidierte CO2-Verordnung in Kraft
- Bundesrat
- vor 1 Tag
- 3 Min. Lesezeit
Der Bundesrat hat die revidierte CO2-Verordnung teilweise rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Diese legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest. Zudem konkretisiert sie die Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen hat. Die CO2-Verordnung regelt unter anderem die neue Bundes-Unterstützung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie Fördermassnahmen für Unternehmen, die klimafreundliche Technologien einsetzen.
UVEK

Mit dem revidierten CO2-Gesetz soll der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert werden. Die Verminderung erfolgt zu zwei Dritteln mit Massnahmen im Inland.
Mit dem revidierten CO2-Gesetz kann der Bund neu Massnahmen der Kantone, Gemeinden und Unternehmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels finanziell unterstützen. Die CO2-Verordnung regelt die Förderschwerpunkte. Im Vordergrund stehen Projekte in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen der zunehmenden Hitzebelastung, Personen- und Sachschäden durch zunehmende Naturgefahren oder Ernteausfälle in der Landwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden.
Massnahmen im Industriesektor
Die CO2-Verordnung regelt drei neue Förderinstrumente für die Industrie: Unternehmen im Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) können finanzielle Unterstützung beantragen für Massnahmen, mit denen sie ihren Treibhausgas-Ausstoss wesentlich senken. Die Verordnung regelt weiter die neue Unterstützung für Hersteller von Biomethan, das ins Gasnetz eingespeist oder als Treibstoff verwendet werden kann. Auch Unternehmen, die Solarwärme für ihre Prozesswärme einsetzen, werden neu unterstützt. Die Verordnung konkretisiert zudem die Befreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen, die sich zur Verminderung ihrer Emissionen verpflichten. Diese Möglichkeit steht neu allen Unternehmen offen. Die CO2-Verordnung gibt einen durchschnittlichen Mindestwert von 2.25 Prozent pro Jahr über die gesamte Verpflichtungsperiode vor.
Massnahmen im Verkehr
Mit dem revidierten CO2-Gesetz werden neu internationale Nachtzugverbindungen und die Umstellung von Diesel- auf Elektrobusse gefördert. Die CO2-Verordnung präzisiert die Förderbedingungen. Treibstoffimporteure sind weiterhin verpflichtet, einen Teil des CO2-Ausstosses aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten im In- und Ausland zu kompensieren. Die CO2-Verordnung legt für die Jahre 2025-2030 einen Inlandanteil von mindestens 12 Prozent fest.
Im CO2-Gesetz gelten ab 2025 konkrete CO2-Zielwerte für Fahrzeuge in Gramm pro Kilometer. In Anlehnung an die EU wird der Geltungsbereich auf schwere Nutzfahrzeuge (z.B. Lastwagen) erweitert. Die CO2-Verordnung macht Vorgaben zur Bestimmung des massgebenden CO2-Ausstosses sowie zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe für schwere Nutzfahrzeuge. Grossimporteure sämtlicher Fahrzeugkategorien erhalten eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte, wenn sie vorgegebene Schwellenwerte für den Flottenanteil von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen übertreffen.
Massnahmen in der Luftfahrt
Der Flugverkehr bleibt in das EHS für Luftfahrzeugbetreiber eingebunden. Im Einklang mit dem EU-EHS wird ab 2025 die Menge der zugeteilten Emissionsrechte jährlich stärker gekürzt. Die Schweiz setzt die Pflicht zur Beimischung von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen nach aktueller Planung 2026 um. Ergänzend werden Massnahmen gefördert, welche den Treibhausgas-Ausstoss der Luftfahrt reduzieren (z.B. Herstellung erneuerbarer Flugtreibstoffe). Die CO2-Verordnung regelt den Geltungsbereich der Beimischpflicht und die Förderbedingungen.
Massnahmen im Gebäudebereich
Mit dem revidierten CO2-Gesetz werden die Massnahmen im Gebäudebereich weitergeführt. Die CO2-Abgabe bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Bevölkerung und Wirtschaft erhalten weiterhin zwei Drittel der Abgabe zurück.
Teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
Damit die bestehenden klimapolitischen Instrumente lückenlos weitergeführt werden, treten einige der Bestimmungen rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft. Das betrifft insbesondere Bestimmungen zu den CO2-Zielwerten für Fahrzeuge, der Verminderungsverpflichtung, des EHS, der Kompensationspflicht und der Rückerstattung und Rückverteilung der CO2-Abgabe. Die Bestimmungen zu den neuen Fördergefässen treten zusammen mit der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen per 1. Mai 2025 in Kraft. Diese definiert die ökologischen Anforderungen an erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe sowie die Nachweismöglichkeiten zur Einhaltung dieser Anforderungen.
Comments