Blauzungenkrankheit in 134 Tierhaltungen im Kanton Aargau nachgewiesen
In zahlreichen Kantonen sind seit Ende August 2024 Fälle der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Anfang September 2024 hat die Blauzungenkrankheit auch den Kanton Aargau erreicht. Bisher wurde der Erreger in 134 Tierhaltungen nachgewiesen. Hauptsächlich von der Krankheit betroffen sind Schafe, in rund einem Drittel der Fälle Rinder. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich.
DGS
Vor allem Schafe betroffen. Symbolbild von BettinaF / pixelio.de
Erstmals seit 2020 sind Ende August 2024 wieder Fälle der Blauzungenkrankheit in der Schweiz aufgetreten. Im Kanton Aargau wurden Anfang September die ersten Fälle nachgewiesen. Der Erreger breitet sich seither rasch aus. Mittlerweile sind mehr als 20 Kantone betroffen. Der Kanton Aargau ist mit 134 Blauzungen-positiven Tierhaltungen nach dem Kanton Jura am stärksten betroffen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich gemäss Tierseuchenverordnung um eine meldepflichtige Tierseuche. Im Kanton Aargau wurden bisher ausschliesslich Infektionen mit dem Blauzungenvirus des Untertyps 3 (Serotyp 3, BTV-3) nachgewiesen. Hauptsächlich von der Krankheit betroffen sind Schafe, in rund einem Drittel der Fälle wurde das Blauzungenvirus bei Rindvieh nachgewiesen. Die Blauzungenkrankheit kommt in allen Regionen des Kantons Aargau vor. Verursacht wird die Krankheit durch Viren, die über den Stich von Gnitzen (kleinen Mücken) auf das Tier übertragen werden. Ein Rückgang der Gnitzen ist ab Dezember zu erwarten. Es findet keine Ansteckung von Tier zu Tier statt.
Erleichterungen Sperrmassnahmen
Von der Blauzungenkrankheit betroffene Tierhaltungen werden für den Tierverkehr gesperrt. Zusätzlich ordnete der Veterinärdienst Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls an, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern. Aufgrund der hohen Anzahl von Seuchenfällen in der Schweiz haben die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entschieden, Erleichterungen bezüglich der Sperrmassnahmen zu gewähren. Dies unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen.
Tierverkehrssperre mit Erleichterungen bedeutet Folgendes:
Tierzugang: Wiederkäuer dürfen ohne Bewilligung der Kantonstierärztin eingestallt werden.
Tierabgang: An Blauzungenkrankheit erkrankte Tiere sind für den Tierverkehr gesperrt (Ausnahme Schlachtung). Für die Abgabe von gesunden Tieren in einen anderen Betrieb braucht es zusätzlich ein Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen (zu beziehen bei Tierarztpraxen) und eine Bewilligung der Kantonstierärztin. Das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung bleibt mit dem Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen weiterhin erlaubt.
Der Veterinärdienst hat betroffene Tierhaltende mit der Allgemeinverfügung vom 1. Oktober 2024 über die Erleichterungen informiert.
Tierhaltende sind angewiesen, umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kontaktieren, wenn sie verdächtige Symptome bei ihren Tieren feststellen. Der Veterinärdienst dankt den Tierhaltenden für ihre Kooperation.
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